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Werden Sie Mitglied, machen Sie mit bei uns!
Je mehr wir werden, desto stärker können wir unseren Forderungen gegenüber der Politik Nachdruck verleihen – sei es in den konventionellen wie in den sozialen Medien, sei es in der direkten Ansprache der Politik, sei es durch Kampagnen und bei Veranstaltungen.
Unabhängig davon, wieviel Zeit Sie erübrigen können oder möchten – alleine das Bekenntnis zu ReformDE durch die Mitgliedschaft macht uns stärker.
Nach und nach werden wir zudem Informationskanäle aufbauen, die exklusiv unseren Mitgliedern vorbehalten sind. Unser Ziel ist, dass unsere Mitglieder besser informiert und mit Argumenten ausgestattet sind als andere.
REFORMIERT DEUTSCHLAND! ist parteiunabhängig und parteiübergreifend. Zu unseren Mitgliedern gehören sowohl Mitglieder verschiedener politischer Parteien als auch Bürger ganz ohne ein Parteibuch.
Werden Sie Teil einer neuen Reformbewegung, die unser Land wieder auf Kurs bringt!
Hinweis: Hier können Sie die Satzung in Gänze herunterladen. Die für Mitglieder wichtigsten Satzungsbestimmungen finden Sie unterhalb des Formulars.
Vereinsverwaltung von easyVerein
Auszug aus der Satzung:
§ 5 Mitglieder
Ergänzend zu den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, zu denen auch fördernde Mitglieder mit mindestens doppeltem Beitragssatz gehören, die ihre Mitgliedsrechte auf allen Ebenen des Vereins ausüben können, besteht die Möglichkeit, sich als Unterstützer für geringere Beiträge mit abgestuften Rechten zu entscheiden. Neben persönlichen Mitgliedern können auch Körperschaften ordentliches Mitglied, Förderer oder Unterstützer werden. Wenn im Kontext dieser Satzung zusammenfassend von Mitgliedern gesprochen wird, sind alle Mitglieder mit ihren jeweiligen Rechten gemeint:
- Ordentliche Mitglieder („Vollmitglieder“)
Ordentliche Mitglieder können mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen und für Vereinsämter auf der Vereinsebene sowie allen nachgeordneten Ebenen kandidieren, denen sie zugehören. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitragssatz, der gemäß § 11 Absatz 3 Buchstabe k) durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
- Fördernde Mitglieder („Förderer“)
Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich zur Zahlung eines doppelten oder darüber hinausgehenden Beitragssatzes verpflichten. Der Verein kann für Fördermitglieder besondere Angebote bereitstellen bzw. bei begrenzen Kapazitäten für Events oder Veranstaltungen eine bevorzugte Anmeldung einräumen.
- Unterstützende Mitglieder („Unterstützer“)
Unterstützende Mitglieder können ohne Rede-, Antragsrecht und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen auf Vereinsebene, mit Rederecht an den Sektions- und Bezirks-Mitgliederversammlungen sowie mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen nachgeordneter Ebenen (Regions- und Ortgruppen) teilnehmen, denen sie zugehören. Unterstützer können für Vereinsämter auf allen Ebenen unterhalb der Bezirksebene kandidieren. Sie zahlen die Hälfte des Beitragssatzes.
- Junge Vollmitglieder, Förderer und Unterstützer
Junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (U 25) können als ordentliche Mitglieder, fördernde oder unterstützende Mitglieder den jeweils halben Beitragssatz entrichten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres wird der Beitragssatz ab dem darauffolgenden Zahlungszyklus in voller Höhe fällig.
- Körperschaftliche Vollmitglieder, Förderer und Unterstützer
Vereine, Verbände, Institutionen und Unternehmen können als körperschaftliches Vollmitglied, körperschaftlicher Förderer oder körperschaftlicher Unterstützer Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedsrechte werden durch einen von ihnen benannten und bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen. Körperschaftliche Mitglieder zahlen als Vollmitglieder und als Unterstützer den doppelten sowie als Förderer mindestens den doppelten Beitragssatz.
- Ehrenmitglieder
Persönliche Mitglieder, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die auf Vorschlag des Vorstands vom Vereinsrat beschlossen wird.
- Zuordnung zu Vereinsgliederungen
Maßgeblich für die Zuordnung zu Sektionen, Bezirken, Regions- und Ortsgruppen ist der gemeldete Wohnort oder bei körperschaftlichen Mitgliedern der angegebene Sitz. Auf Antrag kann der Vorstand einer abweichenden Zuordnung zustimmen.
- Statuswechsel
- Vollmitglieder, Förderer können mit einer Frist von einem Monat zum Jahreswechsel einen Statuswechsel beantragen, dem bei Fristwahrung stattzugeben ist.
- Unterstützende Mitglieder können jederzeit den Statuswechsel zum Vollmitglied oder zum Fördermitglied beantragen, es gelten § 6 Absätze 6 und 7 dieser Satzung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied (Vollmitglied), förderndes Mitglied (Förderer) oder unterstützendes Mitglied (Unterstützer) kann von jeder natürlichen Person oder einer Körperschaft beantragt werden. Bei körperschaftlichen Mitgliedern muss der Antrag von einer oder mehreren vertretungsberechtigten Personen unterschrieben und die Vertretungsberechtigung (z.B. durch einen Registerauszug) nachgewiesen sein.
- Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller diese Satzung einschließlich des Zwecks und der Ziele sowie der folgenden Grundsätze des Vereins an:
- das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie die Bejahung der in Artikel 1 bis Artikel 19 des Grundgesetzes verbrieften Grundrechte;
- das Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft im Sinne Ludwigs Erhards;
- das Bekenntnis zur Mitgliedschaft Deutschlands in der NATO und der EU, verbunden mit dem Bestreben Deutschlands, mit allen Staaten der Welt in Frieden und Freundschaft zu leben;
- die Ablehnung ausländerfeindlicher, rassistischer, nationalistischer, antisemitischer, islamfeindlicher, islamistischer, homophober, rechts- oder linksradikaler Positionen sowie die Ablehnung aller Parteien, Organisationen und Medien, welche solche Positionen vertreten oder ihnen Raum geben.
- Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied des Vereins sein oder werden.
- Personen, die Mitglied einer möglicherweise extremistischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung sind oder waren oder an deren Aktivitäten mitgewirkt haben, können nicht Mit-glied des Vereins sein, es sei denn, der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit eine Ausnahme. Als möglicherweise extremistisch gelten Parteien und sonstige politischen Gruppierungen insbesondere dann, wenn sich in den Berichten von Verfassungsschutzbehörden Anhaltspunkte dafür finden.
- Der Vorstand beschließt in einer Aufnahmeordnung verbindliche Regeln für die Aufnahme und Nichtaufnahme von Vollmitgliedern, Förderern und Unterstützern und legt in einer Unvereinbarkeitsliste fest, welche Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder bestimmter Parteien oder sonstiger politischen Gruppierungen nicht in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Liste von Einzelpersonen führen, die nicht in den Verein aufgenommen werden dürfen.
- Über die Aufnahme als Vollmitglied, Förderer oder Unterstützer entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist befugt, die Aufnahmeentscheidung an einen Aufnahmeausschuss oder den Mitgliederbeauftragten des Vereins zu delegieren. Einzelheiten regelt die vom Vorstand zu beschließende Aufnahmeordnung, in deren Rahmen die Aufnahme von Förderern an die Sektionsebene und die Aufnahme von Unterstützern auf Bezirks- oder Regionalebene delegiert werden kann. In dieser Ordnung werden auch Form und Inhalte der Antragstellung festgelegt. Bei Anträgen zum Statuswechsel entscheidet die jeweils zuständige Ebene entsprechend.
- Die Mitgliedschaft als Vollmitglied, Förderer oder Unterstützer beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Die Beiträge für das erste Mitgliedsjahr werden anteilig mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft bzw. der Unterstützer- oder Fördererstatus enden durch Tod, Austritt, Ausschluss.
- Jedes Mitglied, jeder Unterstützer und jeder Förderer ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Der Austritt wird vom Verein in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Bis zum Eingang der Bestätigung kann die Austrittserklärung zurückgenommen werden, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Zugang der Austrittserklärung. Mit Zugang der Austrittserklärung erlischt jedes bis zu diesem Zeitpunkt inne gehaltene Vereinsamt oder Delegiertenamt. Dies gilt mit sofortiger Wirkung auch für den Fall, dass der Austritt mit Wirkung zu einem späteren Termin erklärt wird. Die Rücknahme der Austrittserklärung bewirkt kein Wiederaufleben eines der in Satz 3 genannten Ämter.
- Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.
- Als Erklärung des Austritts aus dem Verein ist zu behandeln, wenn ein Vollmitglied, Förderer oder Unterstützer mit seinen Mitgliedsbeiträgen mindestens 6 Monate im Zahlungsrückstand ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich oder elektronisch gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite schriftliche oder elektronische Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Zahlungsverzug, Datenschutz
- Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Grundlage der Regelungen dieser Satzung an den Veranstaltungen und statusspezifischen Angeboten des Vereins für Vollmitglieder, Förderer und Unterstützer teilzuzunehmen.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins zu fördern, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Arbeit des Vereins zu beteiligen, Zweck, Ziele und Grundsätze des Vereins zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und regelmäßig ihren Beitrag zu zahlen. Die Stimmrechte und die Wählbarkeit eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist und mindestens einmal gemahnt wurde.
- Alle Mitglieder müssen sicherstellen, dass sie unter einer E-Mail-Adresse erreichbar sind, um zu Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins geladen werden und an online durchgeführten Mitgliederbefragungen teilnehmen zu können. Elektronische Mitteilungen des Vereins gelten im Augenblick des ordnungsgemäßen Versands an die hinterlegte E-Mail-Adresse als zugestellt. Insbesondere obliegt es dem Mitglied, sicherzustellen, dass elektronische Mitteilungen des Vereins nicht etwa im Spam-Ordner unentdeckt bleiben.
- Der Erfolg des Vereins beruht wesentlich auf innerem Frieden und Zusammenhalt. Das verpflichtet alle Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte anderer Vereinsmitglieder zu achten und sich in jeder Hinsicht rücksichtsvoll und respektvoll zu verhalten. Verstöße gegen diese Pflicht sind vereinsschädigend und können mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Wiederholte Verstöße oder Verstöße, die dazu führen, dass ein Mitglied vor einem großen Kreis anderer Vereinsmitglieder oder in der Öffentlichkeit oder in den sozialen Medien in ehrverletzender Weise herabgewürdigt wird, können als Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung des Vereins zum Vereinsausschluss führen. Von einem großen Kreis anderer Vereinsmitglieder ist auszugehen, wenn mehr als zehn ursprünglich unbeteiligte Vereinsmitglieder von dem Verstoß erfahren.
- Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Vereinsarbeit wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Soweit sie Verpflichtungserklärungen des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterzeichnet haben, werden haupt-, neben- oder ehrenamtlich für die Verein Tätigen aller Gliederungsebenen Mitgliederlisten als Datei oder in gedruckter Form zur Verarbeitung und Nutzung in der Art und in dem Umfang überlassen, wie dies zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion erforderlich ist. Der Vorstand kann die weiteren Einzelheiten in einer Datenschutzrichtlinie regeln.